top of page

AGB / Reisebedingungen Skateboardtravel

Die Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und Regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns. Abweichungen in den jeweiligen Reiseausschreibungen oder Kataloghinweisen haben Vorrang.

 
01. Abschluss des Reisevertrages

  1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

  2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich unter Anerkennung der hier im Auszug abgedruckten Reisebedingungen.

  3. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

  4. Sonderwünsche, Anmeldungen unter einer Bedingung und mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, sofern sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden. Weicht der Inhalt unserer Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor. An dieses sind wir 10Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist können Sie das Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann. Andernfalls ist kein Reisevertrag abgeschlossen worden.

  5. Der Anmeldende trägt auch für alle unter seinem Namen aufgeführ-ten und angemeldeten Teilnehmer die Verantwortung der Vertragspflicht.

  6. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Ein Anspruch kann von einer mündlich gegebenen vorab Bestätigung nicht hergeleitet werden.

 
02. Bezahlung

Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheines ist eine Anzahlung von 20%, mind. 100 €, pro Reiseteilnehmer fällig, zahlbar innerhalb von 2 Wochen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 7 Tage vor Abreise) wird nur Barzahlung oder Lastschriftverfahren des vollen Reisepreises akzeptiert.
Die Reiseunterlagen (Voucher) werden ca. 2 Wochen vor Reiseantritt mit den dazugehörigen Fahrtinformationen verschickt.

 
03. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbe-schreibung des Reiseveranstalters, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

Die in dem Reiseangebot enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert werden soll.

Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.

 

04. Leistungs- und Preisänderungen

  1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nichtbeeinträchtigen. Hierüber wird der Reisende unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

  2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit  Mängeln behaftet waren.

  3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wir der dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

 
05. Rücktritt durch Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

  1. Der Kunde kann jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

  2. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für dir getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnliche ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

  3. Tritt der Teilnehmer ohne vorherige schriftliche Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als ein am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.

In der Regel belaufen sich die Rücktrittskosten, die wir fordern müssen, auf: bei Reisen mit Bus und Flug Anreise:

  • bis zum 100. Tag vor Reisebeginn: 10 % des Reisepreises

  • vom 99. bis 50. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises

  • vom 49. bis 30. Tag vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises

  • vom 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 55 % des Reisepreises

  • ab dem 14. Tag vor Reisebeginn: 95% des Reisepreises

Bei Reisen mit eigener Anreise:

  • bis zum 40. Tag vor Reisebeginn: 10 % des Reisepreises

  • vom 39. bis 30. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises

  • vom 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 55 % des Reisepreises

  • ab dem 14. Tag vor Reisebeginn: 95 % des Reisepreises

Bei Stornierungen sind bereits ausgehändigte Flugscheine, Bahnfahrkarte oder Fährtickets zurückzugeben, da ansonsten in jedem Fall der volle Reisepreis berechnet werden muss.

Dem Kunden bleibt der Nachweis möglich, dass dem Veranstalter ein geringerer als der pauschalisierte oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, dem Veranstalter die Geltentmachung eines höheren als dem pauschalisierten Schaden vorbehalten.

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

 

06. Umbuchung/Ersatzperson

Eine Änderung der Reise auf Ihren Wunsch nach Buchung der Reise ist, soweit auch ein Flug Gegenstand des Reisevertrages ist, hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Beförderungsart und der Abflughäfen nicht möglich. Soweit ein Flug Gegenstand des Reisevertrages ist, so sind auf Ihren Wunsch nach Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich der Unterkunft, der Zustiegsbahnhöfe oder des Mietwagentyps, bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Die Kosten für diese Umbuchung erfragen Sie bitte bei uns vor der Umbuchung. Die Umbuchungskosten belaufen sich auf die jeweiligen uns entstehenden Mehrkosten (Beförderungskosten, Unterbringungskosten, Mietwagenkosten, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Euro 30,- je Reisenden. Soweit kein Flug Gegenstand des Reisevertrages ist, so sind auf Ihren Wunsch nach Buchung der Reise, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Beförderungsart, der Zustieg Bahnhöfe oder des Mietwagentyps, bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Die Kosten für diese Umbuchung erfragen Sie bitte bei uns vor der Umbuchung. Die Umbuchungskosten belaufen sich auf die jeweiligen uns entstehenden Mehrkosten (Beförderungskosten, Unterbringungskosten, Mietwagenkosten) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Euro 30,- je Reisenden. Änderungen ab 30 Tage vor Reiseantritt sind nur nach vorherigem Rücktritt von der Reise möglich, Insoweit verweisen wir auf die obigen Rücktrittskostenpauschalen. Bei der Benennung einer Ersatzperson müssen wir Ihnen die entstehenden Mehrkosten berechnen. Für den Mehraufwand in unserem Hause entsteht Haftung des Reiseveranstalters (zusätzlich) eine Bearbeitungsgebühr von Euro 30,- je Reisenden.

 

07. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

  1. Ohne Einhaltung einer Frist.
    Reiseveranstalter erwartet, dass der Reisende die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. Sollte der Reisende gegen sie verstoßen oder sich vertragswidrig verhalten, gibt der Reisende dem Veranstalter die Möglichkeit, ihn nach schriftlicher Abmahnung im Wiederholungsfall, bei anteiliger Erstattung des Reisepreises, von der weiteren Reise auszuschließen. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten, wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) kann auch ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht kommen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Das gleiche gilt auch, wenn der Reisende das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt.
    Wenn der Vertragspartner trotz Mahnung und Fristsetzung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.

  2. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt.
    Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl (siehe jeweilige Programmausschreibung), wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichterfüllung der Reise hiervon in  Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen.

 

 

08.     Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl wir als auch Sie den Vertrag gemäß §§ 651j BGB kündigen.

 

09.     Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

  • die gewissenhafte Reisevorbereitung;

  • die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;

  • die Richtigkeit der Beschreibung aller im Prospekt angegebenen Reiseleistungen, sofern der

  • Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluß ein Änderung der Prospektangaben  erklärt hat;

  • die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistung.

 
10.Beschränkung der Haftung

Die Haftung des Reiseveranstalters für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

  • soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt werden.

    Oder
     

  • soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung des Reiseveranstalters aufgrund Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Ver-lust des Lebens des Reisenden.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, etc) und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdzeichnung gekennzeichnet werden.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Beschränkung der Haftung: Die vertragliche Haftung ist gemäß dem Reisevertragsgesetz (651 a-k BGB) auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

 

11. Mitwirkungspflicht

  1. Der Reisende ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

  2. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zu Kenntnis zu geben. Dies ist beauftragt, für Abhilfen zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf  Minderung nicht ein.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter  geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

b) Ansprüche des Reisenden nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung,der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende Hemmung  ein.

 

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

  1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reisenantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

  2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sein denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung vertreten hat.

  3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der  Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt ist.

14. Gepäckbeförderung

Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer und ein Handgepäck, bei Wintersportreisen zuzüglich eines Sportgerätes, wenn lt. Prospekt zugesichert. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.X-treme-for-life/Skateboardtravel haftet nicht für das Gepäck der Kunden. Das Gepäck ist vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen. (Der Abschluss einer Reisegepäckversicherung wird empfohlen!)

 

15. Verliehenes Sportmaterial

Die Teilnehmer haften bei schuldhafter Beschädigung oder schuldhaftem Diebstahl von gemietetem oder leihweise überlassenem Sportmaterial und leisten dem Veranstalter in diesem Fall Schadenersatz. Die Teilnehmer sind verpflichtet, sorgfältig mit dem überlassenen Material umzugehen und dafür zu sorgen, dass dieses im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort bestmöglich gegen Diebstahl geschützt wird und nicht unbeaufsichtigt oder unverschlossen bleibt.

 

16.  Versicherungen

Sie haben die Möglichkeit, zusätzliche Reiseversicherungen über uns abzuschließen wie beispielsweise eine Reiserücktrittsversicherung und das Reiseschutzpaket.

 

17. Insolvenzschutz

Wir haben für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass ihnen, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, der gezahlte Reisepreis und insoweit notwendige Aufwendungen für eine vertragliche vereinbarte Rückreise erstattet wird. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen unsere Versicherung.

18.  Gerichtsstand

  1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

  2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters  maßgebend.

 

19. Veranstalter

Skateboardtravel
Pompe Martin
Richard-Wagner-Str. 3
84454 Aschau am Inn

 

    
20. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Einzelheiten des Reiseprospektes entsprechen dem Stand der Drucklegung, ein Irrtum wir vorbehalten. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Sitz des Reiseveranstalters.

 

21. Die Kundengeldabsicherung

gem. ³ 651 k BGB besteht über Kaera Oberursel bei der ZURICH Versicherungsgruppe Deutschland AG.
Rückfragen sind an Travelsafe zu richten

Die Reise- Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über Hiscox SA Arnulfstr.31 80636 München
 

bottom of page